Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 340
§ 340 – Wegnahmegebühr
(1) Die Wegnahmegebühr wird für die Wegnahme beweglicher Sachen einschließlich Urkunden in den Fällen der §§ 310, 315 Absatz 2 Satz 5, §§ 318, 321, 331 und 336 erhoben. Dies gilt auch dann, wenn der Vollstreckungsschuldner an den zur Vollstreckung erschienenen Vollziehungsbeamten freiwillig leistet. (2) § 339 Absatz 2 Nummer 1 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Höhe der Wegnahmegebühr beträgt 28,60 Euro. Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die in Absatz 1 bezeichneten Sachen nicht aufzufinden sind.
Kurz erklärt
- Die Wegnahmegebühr gilt für die Wegnahme beweglicher Sachen und Urkunden in bestimmten Fällen.
- Sie wird auch erhoben, wenn der Schuldner freiwillig an die Vollziehungsbeamten leistet.
- Eine bestimmte Regelung (§ 339 Absatz 2 Nummer 1) findet ebenfalls Anwendung.
- Die Gebühr beträgt 28,60 Euro.
- Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die genannten Sachen nicht gefunden werden können.